Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 CH-BL

§ 201 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XIII. Aufhebung anderer Gesetzesbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 201 Steuergesetz · XIII. Aufhebung anderer Gesetzesbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts wird ersatzlos aufgehoben: § 12 des Dekrets vom 13. März 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965.

← § 200 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes § 202 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →