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331 CH-BL

§ 200 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XII. Anwendbares Recht beim Wechsel der zeitlichen Bemessung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 200 Steuergesetz · XII. Anwendbares Recht beim Wechsel der zeitlichen Bemessung

1. Unter altem Recht ist das Steuer- und Finanzgesetz vom 7. Februar 1974 in seiner Fassung vor dem 1. Januar 2001 zu verstehen, unter neuem Recht dasjenige Gesetz mit Geltung ab 1. Januar 2001.

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