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331 CH-BL

§ 20 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - X. Berücksichtigung der Geldwertveränderung - 1. Bei der Einkommenssteuer

Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
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§ 20 Steuergesetz · 1. Bei der Einkommenssteuer

1. Für die Ermittlung des Steuersatzes gemäss § 34 ist das Einkommen der natürlichen Personen in jeder Veranlagungsperiode entsprechend der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise umzurechnen.

2. Die Umrechnung erfolgt jeweils aufgrund der innerhalb von 12 Monaten vor Ende Juni der vorangehenden Steuerperiode eingetretenen Geldwertveränderung.

3. Der in § 34 festgelegte Einkommenssteuertarif für das Steuerjahr 2005 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Mai 2000 = 100 Punkte, Stand im Juni 2004 = 104,0 Punkte.

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