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331 CH-BL

§ 2 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Anwendungsregel

Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Steuergesetz · II. Anwendungsregel

1. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nach Treu und Glauben anzuwenden und zu erfüllen.

2. Entspricht die Rechtsform offensichtlich nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten, so sind die Steuern nach Massgabe des wirtschaftlichen Tatbestandes zu entrichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Rechtsform zur Erreichung von Steuerumgehungen gewählt worden ist.

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