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CH-BL
§ 19bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IXa. Kantonaler Einkommenssteuerfuss
Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
§ 19bis Steuergesetz · IXa. Kantonaler Einkommenssteuerfuss
1. Aufgrund des Aufgaben- und Finanzplans legt der Landrat jährlich durch Dekret den kantonalen Einkommenssteuerfuss in Prozenten der normalen Staatssteuer vom Einkommen der natürlichen Personen für das folgende Steuerjahr fest, jedoch höchstens bei 105% und mindestens bei 95%.
2. Eine andere Festlegung als bei 100% untersteht dem fakultativen Referendum.