§ 199 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XI. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die juristischen Personen
§ 199 Steuergesetz · XI. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die juristischen Personen
1. Für die Steuerperiode 2001 wird die Ertragssteuer der juristischen Personen nach neuem Recht veranlagt.
2. Ausserordentliche Erträge, die im Kalenderjahr 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesem Jahr endet, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer nach altem Recht, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.
3. Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, Aufwertungen und andere Gewinne, die auf die Auflösung von Rückstellungen sowie auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind.
4. Im Jahr 2001 ist eine nach den altrechtlichen Bestimmungen der einjährigen Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.
5. Soweit die im Jahre 2001 zu Ende gehende Steuerperiode in das vorangegangene Kalenderjahr zurückreicht, werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern des vorangegangenen Steuerjahres an die für den gleichen Zeitraum berechneten Steuern der Steuerperiode 2001 angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.