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331 CH-BL

§ 198 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - X. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 198 Steuergesetz · X. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen

1. Für die Steuerperiode 2001 wird die Einkommenssteuer der natürlichen Personen nach neuem Recht veranlagt.

2. Ausserordentliche Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren endet, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer nach altem Recht zu dem Steuersatz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt (§ 34); vorbehalten bleiben die §§ 35 und 36. Die Sozialabzüge gemäss den §§ 33 und 34 Absatz 4 werden nicht gewährt. Aufwendungen, die mit der Erzielung dieser ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.

3. Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, Aufwertungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, Kapitalabfindungen sowie Gewinne, die auf die Auflösung von Rückstellungen sowie auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind.

4. Die in den Jahren 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen können im Durchschnitt zusätzlich von den für die Steuerperiode 2001 und 2002 zugrundegelegten steuerbaren Einkünften abgezogen werden, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht.

5. Als ausserordentliche Aufwendungen gelten

a. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen; bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens derjenige Anteil an den Unterhaltskosten, welcher den Betrag eines errechneten Pauschalabzugs übersteigt;

b. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von fehlenden Beitragsjahren;

c. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen;

d. * gebundene Bausparrücklagen gemäss § 29bis.

6. Im Jahr 2001 ist eine nach den altrechtlichen Bestimmungen der 2-jährigen Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.

7. In der Steuerperiode 2001 wird pro Kind zusätzlich ein Kinderabzug von CHF 400 vom Steuerbetrag gewährt, wenn das Kind am 31. Dezember 2000 die Voraussetzungen von § 34 Absatz 4 Buchstabe a oder b erfüllt.

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