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CH-BL
§ 197 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IX. Vollzug
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 197 Steuergesetz · IX. Vollzug
1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt insbesondere auch die Hauptveranlagungsjahre.
2. Der Regierungsrat kann im Rahmen des Bundesrechtes und dieses Gesetzes nähere Bestimmungen über die Besteuerung der beruflichen Vorsorge erlassen.