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331 CH-BL

§ 196 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VIII. Vollziehungsverordnung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 196 Steuergesetz · VIII. Vollziehungsverordnung

1. Der Landrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen, soweit nicht der Regierungsrat hiefür als zuständig erklärt wird.

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