§ 195 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VII. Inkrafttreten
§ 195 Steuergesetz · VII. Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk am 1. Januar 1975 in Kraft. Es wird erstmals auf die Steuern des Jahres 1975 angewendet.
2. Nachsteuern und Bussen werden nach dem bisherigen Recht erhoben, sofern das Nachsteuerverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eröffnet ist. Widerhandlungen, die während der Gültigkeit der durch dieses Gesetz aufgehobenen Bestimmungen begangen worden sind, dürfen nicht schärfer bestraft werden, als nach dem bisherigen Recht möglich wäre.
3. Die in den Jahren 1985 und 1986 realisierten Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen werden nicht mehr besteuert.
4. Die Geldwertveränderung gemäss § 20 wird erstmals für die Veranlagungsperiode 1989/90 berücksichtigt. Für diese Periode ist als Basis die vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1988 eingetretene Geldwertveränderung massgebend.
5. Der Regierungsrat kann weitere Übergangsbestimmungen aufstellen, soweit sie aus rechtlichen oder administrativen Gründen geboten sind oder wenn die sofortige uneingeschränkte Anwendung des neuen Rechtes zu übermässigen Härten führen würde.
6. Die Geldwertveränderung gemäss § 20 hinsichtlich der durch die Revision vom 28. Mai 1990 des Steuergesetzes geänderten Einkommenssteuertarife wird erstmals für die Veranlagungsperiode 1993/1994 berücksichtigt.