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CH-BL
§ 194 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VI. Verhältnis zu anderen Erlassen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 194 Steuergesetz · VI. Verhältnis zu anderen Erlassen
1. Wird in anderen Erlassen auf Bestimmungen hingewiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.