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331 CH-BL

§ 194 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VI. Verhältnis zu anderen Erlassen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 194 Steuergesetz · VI. Verhältnis zu anderen Erlassen

1. Wird in anderen Erlassen auf Bestimmungen hingewiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

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