§ 193 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes
§ 193 Steuergesetz · V. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes
1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.
2. Insbesondere sind als im Widerspruch stehend aufgehoben
1. das Gesetz vom 7. Juli 1952 über die kantonalen Steuern;
2. die Vollziehungsverordnung vom 22. Januar 1953 zum Gesetz über die kantonalen Steuern;
3. die Verordnung vom 30. November 1964 für die Katasterschätzung;
4. die Steuerreglemente der Gemeinden über die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen sowie die Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen;
5. der Landratsbeschluss vom 27. September 1956 über die Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden;
6. § 3 des Gesetzes vom 12. Mai 1952 Über die Beteiligung des Kantons und der Gemeinden an der finanziellen Erleichterung privatwirtschaftlicher Reservebildung für die Arbeitsbeschaffung.
3. Ferner werden aufgehoben
1. das Gesetz vom 22. Februar 1932 betreffend ausserordentliche Staatsbeiträge an die Gemeinden;
2. § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1923 betreffend das Kinematographenwesen;
4. Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert
1. das Besoldungsgesetz vom 14. November 1944 ...
2. das Gesetz vom 29. November 1951 betreffend Abänderung von § 8 des Gesetzes über das Strassenwesen vom 30. November 1916 ...
3. das Gesetz vom 24. Januar 1946 über die Ergänzung des Gesetzes betreffend Felderregulierungen und Anregung von Feldwegen vom 2. September 1895/30. November 1931 ...
4. das Schulgesetz vom 13. Juni 1946 für den Kanton Basel-Landschaft ...
5. das Gesetz vom 5. Oktober 1953 über die finanzielle Beteiligung des Staates an der Errichtung, am Umbau und der Erweiterung der Schiessanlagen in den Gemeinden ...
6. das Gesetz vom 18. April 1963 betreffend die finanzielle Beteiligung des Staates an der Errichtung von Turn- und Sportanlagen ...
7. das Gesetz vom 27. September 1948 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ...
8. das Gesetz vom 21. Mai 1953 über die Beitragsleistung an einfache Wohnbauten für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und an Alterswohnungen ...