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331 CH-BL

§ 192a Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - Übergangsregelung zum Kapitalsteuersatz

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 192a Steuergesetz · Übergangsregelung zum Kapitalsteuersatz

1. Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt für den Staat 1,0‰ und für die Gemeinde in den Steuerjahren 2008, 2009 und 2010 1,75-3,5‰ des steuerbaren Kapitals.

2. Die Gemeinden setzen den Steuersatz innerhalb dieser Grenzen fest.

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