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331 CH-BL

§ 19 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IX. Gemeindesteuer

Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
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§ 19 Steuergesetz · IX. Gemeindesteuer

1. ...

2. Die Gemeinden erheben die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen in Prozenten der normalen Staatssteuer. Sie setzen jedes Jahr für beide Steuern den Steuerfuss fest. Dieser darf sowohl für die Einkommenssteuer als auch für die Vermögenssteuer höchstens 80% der normalen Staatssteuer betragen.

3. Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen im Sinne von § 66 gelten die §§ 58 und 62.

4. ...

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