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CH-BL
§ 187 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. lnterkommunale Steuerausscheidung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 187 Steuergesetz · 3. lnterkommunale Steuerausscheidung
1. Der Landrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Steuerausscheidung unter den Gemeinden.
2. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gemeinden über die Steuerausscheidung entscheidet die kantonale Steuerverwaltung. Ihr Entscheid kann sowohl von den beteiligten Gemeinden als auch vom Steuerpflichtigen an das Steuergericht und an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) weitergezogen werden.
3. Das Nähere bestimmt die Vollziehungsverordnung.