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CH-BL
§ 186 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Widerhandlungen und Strafen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 186 Steuergesetz · 2. Widerhandlungen und Strafen
1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Widerhandlungen und Strafen (§§ 148-166) gelten auch für die Gemeinde- und die Fürsorgesteuer. Der Gemeinderat hat der kantonalen Steuerverwaltung über jede Widerhandlung schriftlich Bericht zu erstatten. Er hat im Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör.