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CH-BL
§ 185 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Übergangsbestimmungen für die Gemeindesteuer - 1. Verbindlichkeit der Staatssteuer für die Gemeindesteuer
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 185 Steuergesetz · 1. Verbindlichkeit der Staatssteuer für die Gemeindesteuer
1. Die für die Staatssteuer getroffenen Einschätzungen und Entscheide sind für die Gemeindesteuer verbindlich.