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CH-BL
§ 184 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Vergeltungsmassnahmen, Gegenrechtserklärungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 184 Steuergesetz · II. Vergeltungsmassnahmen, Gegenrechtserklärungen
1. Werden Schweizerbürger durch einen ausländischen Staat in steuerrechtlicher Hinsicht unbillig behandelt, so kann der Regierungsrat unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften die geeigneten Gegenmassnahmen treffen.
2. Der Regierungsrat kann auf dem Gebiet des Steuerwesens mit anderen Kantonen oder Staaten Gegenrechtserklärungen austauschen, die auch für die Gemeinden verbindlich sind.