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331 CH-BL

§ 183 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Behandlung von Härtefällen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 183 Steuergesetz · I. Behandlung von Härtefällen

1. Ergibt sich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Einzelfällen eine sachlich ungerechtfertigte Belastung oder eine regelmässig konfiskatorische Besteuerung, die vom Gesetzgeber nicht voraussehbar oder so nicht beabsichtigt worden war, kann die kantonale Taxations- und Erlasskommission von der gesetzlichen Ordnung in angemessener Weise abweichen.

2. Das entsprechende Gesuch muss schriftlich und begründet sowie mit den nötigen Beweismitteln bei der kantonalen Taxations- und Erlasskommission eingereicht werden. Dieses kann nur im noch offenen Veranlagungsverfahren gestellt und entschieden werden.

3. Ein Erlass oder eine Reduktion der Staatssteuer hat auch die entsprechende Herabsetzung der Gemeindesteuer zur Folge.

4. Der Steuerpflichtige und die kantonale Steuerverwaltung sowie die Gemeinde können gegen den Entscheid der kantonalen Taxations- und Erlasskommission innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss den §§ 124 - 132.

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