331
CH-BL
§ 18 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
§ 18 Steuergesetz · 4. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
1. Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens oder Ertrages und Kapitals steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen oder Ertrag und Kapital entspricht. Steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt.
2. Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entrichten die Steuern für Grundstücke und Betriebsstätten mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen oder Ertrag und Vermögen oder Kapital entspricht.