Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 CH-BL

§ 17 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Steuererleichterungen

Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Steuergesetz · 3. Steuererleichterungen

1. Der Regierungsrat kann nach Anhören des Gemeinderates Unternehmen, die neu eröffnet werden und die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die 9 folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren.

2. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.

← § 16 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes § 18 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →