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CH-BL
§ 17 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Steuererleichterungen
Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
§ 17 Steuergesetz · 3. Steuererleichterungen
1. Der Regierungsrat kann nach Anhören des Gemeinderates Unternehmen, die neu eröffnet werden und die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die 9 folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren.
2. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.