§ 166 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VII. Verfolgungsverjährung
§ 166 Steuergesetz · VII. Verfolgungsverjährung
1. Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt 3 Jahre und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung 6 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde.
2. Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt 10 Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.
3. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die kantonale Steuerverwaltung vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.