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CH-BL
§ 165 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VI. Rechtsmittel
Widerhandlungen und Strafen - Verwaltungsstrafrecht - Nach- und Strafsteuerbehörden, Verfahren
§ 165 Steuergesetz · VI. Rechtsmittel
1. Gegen Nachsteuer- und Bussenverfügungen stehen die Einsprache, der Rekurs und die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) offen.
2. Das Steuergericht kann Bussen nur erhöhen, wenn weitere Widerhandlungen festgestellt werden.
3. Die Revision und die Wiedererwägung solcher Verfügungen und Entscheide sind zulässig.