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331 CH-BL

§ 165 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VI. Rechtsmittel

Widerhandlungen und Strafen - Verwaltungsstrafrecht - Nach- und Strafsteuerbehörden, Verfahren
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§ 165 Steuergesetz · VI. Rechtsmittel

1. Gegen Nachsteuer- und Bussenverfügungen stehen die Einsprache, der Rekurs und die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) offen.

2. Das Steuergericht kann Bussen nur erhöhen, wenn weitere Widerhandlungen festgestellt werden.

3. Die Revision und die Wiedererwägung solcher Verfügungen und Entscheide sind zulässig.

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