§ 163 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Pflichten des Angeschuldigten und Dritter
§ 163 Steuergesetz · IV. Pflichten des Angeschuldigten und Dritter
1. Der Angeschuldigte ist verpflichtet, Vorladungen Folge zu leisten, sämtliche von ihm verlangten Auskünfte zu geben, auf Verlangen die in seinem Besitz befindlichen Urkunden, Aufzeichnungen und sonstigen Belege vorzuweisen, Bescheinigungen zu beschaffen und Verzeichnisse anzufertigen.
2. Dritte sind unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts zu jeder Auskunft verpflichtet und haben auf Verlangen die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Beweismittel vorzulegen. Die Auskunft kann von denjenigen Personen verweigert werden, denen nach Schweizerischer Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht sowie von Personen, die zum Steuerpflichtigen in einem Arbeitsverhältnis stehen.
3. Leistet der Angeschuldigte einer Aufforderung keine Folge, so wird aufgrund der vorhandenen Akten entschieden.