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CH-BL
§ 162 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Meldepflicht
Widerhandlungen und Strafen - Verwaltungsstrafrecht - Nach- und Strafsteuerbehörden, Verfahren
§ 162 Steuergesetz · III. Meldepflicht
1. Die Beamten des Staates und der Gemeinden sowie die Gemeinderäte haben die Pflicht, die Widerhandlungen und Nachsteuerfälle, die ihnen gemeldet oder auf andere Weise bei ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, bei der Steuerverwaltung anzuzeigen.