§ 161 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Untersuchung durch die kantonale Steuerverwaltung
§ 161 Steuergesetz · II. Untersuchung durch die kantonale Steuerverwaltung
1. Erhält die kantonale Steuerverwaltung Kenntnis von einer Widerhandlung oder besteht begründeter Verdacht hierzu, so leitet sie das Steuerstrafverfahren ein und nimmt die notwendigen Untersuchungen vor.
2. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.
3. Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
4. Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die kantonale Steuerverwaltung eine Verfügung, die sie der betroffenen Person schriftlich eröffnet.