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CH-BL
§ 160 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Zuständigkeit
Widerhandlungen und Strafen - Verwaltungsstrafrecht - Nach- und Strafsteuerbehörden, Verfahren
§ 160 Steuergesetz · I. Zuständigkeit
1. Die kantonale Steuerverwaltung setzt die Nachsteuern und Bussen fest.
2. Das Steuergericht kann im Rekursverfahren von sich aus die in den §§ 151-154 vorgesehenen Strafen verhängen.