Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 CH-BL

§ 159 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Bei Ehegatten

Widerhandlungen und Strafen - Verwaltungsstrafrecht - Steuerhinterziehung und Verletzung von Verfahrenspflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 159 Steuergesetz · 3. Bei Ehegatten

1. Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt § 153. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach § 153 dar.

← § 158 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes § 160 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →