331
CH-BL
§ 159 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Bei Ehegatten
Widerhandlungen und Strafen - Verwaltungsstrafrecht - Steuerhinterziehung und Verletzung von Verfahrenspflichten
§ 159 Steuergesetz · 3. Bei Ehegatten
1. Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt § 153. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach § 153 dar.