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CH-BL
§ 156a Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Straflose Selbstanzeige
Widerhandlungen und Strafen - Verwaltungsstrafrecht - Steuerhinterziehung und Verletzung von Verfahrenspflichten
§ 156a Steuergesetz · IV. Straflose Selbstanzeige
1. Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b. sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommensteile vorbehaltlos unterstützt; und
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf 1/5 der hinterzogenen Steuer ermässigt.
3. Zeigt sich eine Person nach § 153 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.