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CH-BL
§ 155 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Strafbemessungsgrundsätze
Widerhandlungen und Strafen - Verwaltungsstrafrecht - Steuerhinterziehung und Verletzung von Verfahrenspflichten
§ 155 Steuergesetz · III. Strafbemessungsgrundsätze
1. Die in den §§ 151-154 vorgesehenen Strafen werden nach der Schwere des Verschuldens, nach dem eingetretenen oder beabsichtigten Erfolg und nach den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten bemessen.