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CH-BL
§ 154 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Verletzung von Verfahrenspflichten
Widerhandlungen und Strafen - Verwaltungsstrafrecht - Steuerhinterziehung und Verletzung von Verfahrenspflichten
§ 154 Steuergesetz · II. Verletzung von Verfahrenspflichten
1. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu CHF 1000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 10'000 bestraft.