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331 CH-BL

§ 153 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Teilnahme

Widerhandlungen und Strafen - Verwaltungsstrafrecht - Steuerhinterziehung und Verletzung von Verfahrenspflichten
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§ 153 Steuergesetz · 3. Teilnahme

1. Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Busse beträgt bis zu CHF 10'000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 50'000.

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