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331 CH-BL

§ 152 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Versuchtes Delikt

Widerhandlungen und Strafen - Verwaltungsstrafrecht - Steuerhinterziehung und Verletzung von Verfahrenspflichten
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§ 152 Steuergesetz · 2. Versuchtes Delikt

1. Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit einer Busse bestraft, die 2/3 der bei vollendeter Begehung auszufällenden Busse beträgt.

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