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CH-BL
§ 150 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Verfahren
Widerhandlungen und Strafen - Steuervergehen
§ 150 Steuergesetz · III. Verfahren
1. Die Steuervergehen nach § 148 werden nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) verfolgt und beurteilt.
2. Für die Verfolgung dieser Delikte sind die basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden auch dann ausschliesslich zuständig, wenn der Täter wegen einer anderen strafbaren Handlung gleichzeitig ausserhalb des Kantons verfolgt wird.