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331 CH-BL

§ 15 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VIII. Ausnahmen von der Steuerpflicht - 1. Von sämtlichen Steuern

Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
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§ 15 Steuergesetz · 1. Von sämtlichen Steuern

1. Von der Steuerpflicht sind befreit

a. der Bund und seine Anstalten gemäss der Bundesgesetzgebung;

b. der Kanton und seine Anstalten sowie die Basellandschaftliche Kantonalbank, soweit im Gesetz nicht Ausnahmen vorgesehen sind;

c. * die basellandschaftlichen Einwohnergemeinden und ihre Anstalten sowie die basellandschaftlichen Bürgergemeinden mit Ausnahme der Betriebe, die im wesentlichen Umfang Erwerbszwecken dienen;

d. * ...

e. die übrigen basellandschaftlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen für das Fürsorge-, Kultus- und Unterrichtszwecken dienende Einkommen und Vermögen.

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