331
CH-BL
§ 15 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VIII. Ausnahmen von der Steuerpflicht - 1. Von sämtlichen Steuern
Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
§ 15 Steuergesetz · 1. Von sämtlichen Steuern
1. Von der Steuerpflicht sind befreit
a. der Bund und seine Anstalten gemäss der Bundesgesetzgebung;
b. der Kanton und seine Anstalten sowie die Basellandschaftliche Kantonalbank, soweit im Gesetz nicht Ausnahmen vorgesehen sind;
c. * die basellandschaftlichen Einwohnergemeinden und ihre Anstalten sowie die basellandschaftlichen Bürgergemeinden mit Ausnahme der Betriebe, die im wesentlichen Umfang Erwerbszwecken dienen;
d. * ...
e. die übrigen basellandschaftlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen für das Fürsorge-, Kultus- und Unterrichtszwecken dienende Einkommen und Vermögen.