§ 149 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Allgemeine Bestimmungen
§ 149 Steuergesetz · II. Allgemeine Bestimmungen
1. Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (Art. 1-110) sind unter Vorbehalt nachstehender Vorschriften anwendbar.
2. In besonders leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.
3. Zeigt ein Steuerpflichtiger seine nach § 148 strafbare Handlung an, bevor sie von einer Behörde oder Amtsstelle entdeckt worden ist, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.
4. Wie ein Gehilfe wird bestraft, wer jemanden, der sich eines Steuervergehens im vorstehenden Sinne schuldig gemacht hat, der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht.
5. Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 15 Jahren seit der letzten strafbaren Handlung.
6. Die Verjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.