§ 148 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Steuerbetrug
§ 148 Steuergesetz · I. Steuerbetrug
1. Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu CHF 10'000 verbunden werden.
2. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3. Liegt eine Selbstanzeige nach § 156 oder § 157 Absatz 3 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung aller anderer Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach § 153 und § 157 Absätze 5 und 6 anwendbar.
4. Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird von einer Strafverfolgung aller anderer Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach § 153 und § 157 Absätze 5 und 6 anwendbar.