§ 147 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XVIII. Verjährung
§ 147 Steuergesetz · XVIII. Verjährung
1. Das Recht eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die §§ 146 und 166.
2. Steuerforderungen verjähren 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
3. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
a. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b. solange die Steuerforderung sichergestellt oder eine Zahlungserleichterung gewährt worden ist;
c. solange weder die steuerpflichtige noch eine mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
4. Die Verjährung beginnt neu mit
a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder eine mithaftende Person;
c. der Einreichung eines Erlassgesuches;
d. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.