§ 146bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
§ 146bis Steuergesetz · Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1. Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommensteile vorbehaltlos unterstützen, und
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2. Die Nachsteuer wird für die letzten 3 vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3. Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4. Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter können um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
5. Auf Erbgängen, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.