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331 CH-BL

§ 145 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XV. Löschung im Handelsregister

Steuerverfahren - Steuerbezug
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§ 145 Steuergesetz · XV. Löschung im Handelsregister

1. Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Steuerverwaltung nach Rücksprache mit dem Gemeindesteueramt dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren bezahlt oder sichergestellt sind.

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