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CH-BL
§ 144 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XIV. Arrest
Steuerverfahren - Steuerbezug
§ 144 Steuergesetz · XIV. Arrest
1. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.