§ 143 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XIII. Sicherstellung
§ 143 Steuergesetz · XIII. Sicherstellung
1. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren als gefährdet, kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares gerichtliches Urteil.
2. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3. Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht erheben.
4. Eine Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.