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331 CH-BL

§ 141 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XI. Rückerstattung

Steuerverfahren - Steuerbezug
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§ 141 Steuergesetz · XI. Rückerstattung

1. Hat eine rechtskräftige Veranlagung nur für einen Teil des Steuerjahres Gültigkeit oder wird durch eine nachträgliche Verfügung die Steuer oder Busse aufgehoben oder niedriger festgesetzt, ist ein allfällig zuviel bezahlter Betrag samt Zins von Amtes wegen zurückzuerstatten, gutzuschreiben oder mit einer anderen Forderung des Staats zu verrechnen.

2. Bei Rückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

3. Wurden die Ehegatten geschieden oder leben sie nicht mehr in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, so erfolgt die Rückerstattung von Beträgen, die ihnen gemeinsam in Rechnung gestellt wurden, je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. Zulässig ist auch die Verrechnung

a. mit provisorischen oder definitiven Rechnungen zuhanden beider Ehegatten oder

b. je zur Hälfte mit anderen provisorischen oder definitiven Rechnungen zuhanden jedes Ehegatten.

4. Anstelle der Rückerstattung oder Verrechnung nach Absatz 3 kann die Bezugsbehörde auf rechtzeitigen und gemeinsamen Antrag der Ehegatten eine andere Verteilung oder Verrechnung vornehmen.

5. Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern werden mit Zins zurückerstattet, wenn das Rechtsgeschäft, das die Steuerpflicht begründet hat, durch einen behördlichen Akt nachträglich als nichtig erklärt wird.

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