Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 CH-BL

§ 140 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - X. Rechnungsfehler und Schreibversehen

Steuerverfahren - Steuerbezug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 140 Steuergesetz · X. Rechnungsfehler und Schreibversehen

1. Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert 5 Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von derjenigen Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.

2. Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

3. Wird der Antrag auf Berichtigung rechtskräftig abgewiesen, hat die antragstellende Person die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Berichtigungsbegehren eingereicht hat.

← § 139b Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes § 141 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →