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331 CH-BL

§ 14 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VII. Haftung

Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
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§ 14 Steuergesetz · VII. Haftung

1. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und -vermögen entfällt. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.

2. Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch

a. die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;

b. die Erben für die Steuern des Erblassers bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge;

c. die Organe und Liquidatoren für die Steuern einer aufgelösten juristischen Person bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses, oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat;

d. die mit der Geschäftsleitung oder Verwaltung betrauten Personen für die Steuern einer nach § 7 Absatz 2 steuerpflichtig erklärten Personengemeinschaft oder Vermögensmasse ohne juristische Persönlichkeit; ebenso die Teilhaber für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit;

e. die Personen, die im Kanton gelegene Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;

f. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3% der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz hat;

g. der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker für die Steuer des Erblassers bis zum Betrag, der sich nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes ergibt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat;

h. die in der Schweiz wohnhaften Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber.

3. Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

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