§ 139b Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IX. Erlass
§ 139b Steuergesetz · IX. Erlass
1. Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
2. Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sowie mit den nötigen Beweismitteln bei der kantonalen Taxations- und Erlasskommission eingereicht werden. Diese entscheidet nach Anhörung des zuständigen Gemeinderates. Der Steuerpflichtige und die kantonale Steuerverwaltung sowie die Gemeinde können gegen den Entscheid der kantonalen Taxations- und Erlasskommission innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss den §§ 124-132.
3. Ein Erlass oder Teilerlass der Staatssteuer hat auch die entsprechende Herabsetzung der Gemeindesteuer zur Folge.
4. Das erstinstanzliche Erlassverfahren ist kostenfrei. Die Kosten des Verfahrens können der gesuchstellenden Person aber auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Erlassgesuch eingereicht hat.