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CH-BL
§ 139a Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VIII. Zahlungserleichterungen
Steuerverfahren - Steuerbezug
§ 139a Steuergesetz · VIII. Zahlungserleichterungen
1. Ist die Zahlung der Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die kantonale Steuerverwaltung die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.
2. Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3. Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.