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CH-BL
§ 139 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VII. Vollstreckung
Steuerverfahren - Steuerbezug
§ 139 Steuergesetz · VII. Vollstreckung
1. Werden offene Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren auf Mahnung hin nicht beglichen, wird gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet.
2. Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt oder fallen Zahlungserleichterungen gemäss § 139a dahin, kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.
3. Rechtskräftige Verfügungen oder Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
4. Die Eingabe offener Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.