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CH-BL
§ 138 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VI. Gemeindesteuern
Steuerverfahren - Steuerbezug
§ 138 Steuergesetz · VI. Gemeindesteuern
1. Der Bezug der Gemeindesteuern ist Sache der Gemeinden, wobei die Gemeindesteuern pränumerando zu beziehen sind.
2. Auf Ersuchen einer Gemeinde kann die kantonale Steuerverwaltung den Bezug der Gemeindesteuern zusammen mit der Staatssteuer vornehmen. In diesem Fall gelten sämtliche für den Bezug der Staatssteuer massgeblichen Bestimmungen und verwaltungsinternen Weisungen sinngemäss auch für den Bezug der Gemeindesteuern.