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331 CH-BL

§ 137 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Definitive Rechnung

Steuerverfahren - Steuerbezug
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§ 137 Steuergesetz · V. Definitive Rechnung

1. Nach Vornahme der Veranlagung wird die definitive Rechnung zugestellt. Wird die Veranlagung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, wird die definitive Rechnung rektifiziert.

2. Die definitive Rechnung enthält eine Abrechnung über sämtliche Gutschriften und Belastungen auf dem betreffenden Steuerkonto.

3. Allfällige Restguthaben werden mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren verrechnet oder dem Steuerkonto des Folgejahres gutgeschrieben.

4. Besteht keine Steuerpflicht mehr und bestehen keine offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren mehr, wird ein allfälliges Restguthaben samt Zins zurückerstattet.

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